AGB für Geschäftskunden

§1 Vertragspartner, Geltungsbereich

(1) Ihr Vertrag kommt mit der Generica GmbH (im Folgenden auch „wir“/„uns“), (Tel: +49 (0)9381/552310, Fax: +49 (0)9381/5523180, E-Mail: info@generica.de), eingetragen im Handelsregister des AG Würzburg unter HRB 15099, gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Michael Lang, zustande.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und Montage beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).

(3) Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

(6) Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit vereinbart wurde.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsangebot 14 Kalendertage – bei elektronischer Bestellung 5 Kalendertage – nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung bestätigen.

(3) Ohne ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung gehören nicht zum von uns geschuldeten Leistungsumfang die Lieferung von Zubehör oder Ersatzteilen; die Lieferung von Bedienungs- oder Verarbeitungsanleitungen; die Erbringung von Beratungsleistungen; die Beibringung von für die Aus-, Durch- oder Einfuhr der Waren erforderlichen Lizenzen, Bescheinigungen, Genehmigungen oder sonstigen Dokumente; die Erfüllung von Pflichten außerhalb Deutschlands im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen der gelieferten Ware; die Einhaltung von außerhalb Deutschlands geltenden Maß- und Gewichtssystemen, Verpackungs-, Kennzeichnungs-, oder Markierungsvorschriften sowie Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten.

(4) Sofern die Ware Export- und/oder Importkontrollbeschränkungen unterliegt, hat der Kunde diese einzuhalten.

§3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Soweit nicht anders bestimmt, erfolgt unsere Lieferung und Leistung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für unsere Leistung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

(2) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.

(4) Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(5) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§4 Leistungszeit, -verzug

(1) Die Leistungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Frist zur Leistungserbringung ca. 3 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, technischen und logistischen Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen dem Kunden und uns vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraus-setzungen für die Lieferung/Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleistungen durch den Kunden vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer-/Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen ist dabei eine solche Liefer-/Leistungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Liefer-/Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen – z.B. in Form von Beschaffungen oder Subunternehmerlieferungen – zusätzlich zur verbleibenden Liefer-/Leistungsfrist berücksichtigt.

(3) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, im Falle einer Versendungs-schuld der Tag der Absendung der Produkte, bei einer Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.

(4) Das Interesse des Kunden an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

(5) Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen – 4 Wochen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in § 11.

§5 Höhere Gewalt, Selbstbelieferung

(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform darüber informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB oder eine Liefer- bzw. Leistungsgarantie übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden), Pandemie und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2) Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Vorstehende Regelung gemäß Abs. 2 gilt entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

§6 Preise, Preisanpassung, Kostentragung

(1) Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt gültigen Preise in Euro. Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skontoabzüge sind, wenn nicht anders vereinbart, in Rechnungsbeträgen bereits enthalten.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.

(3) Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

§7 Zahlungsbedingungen

(1) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu bezahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(2) Die Zahlung des Kunden kann erfolgen durch Barzahlung, per Lastschriftverfahren, per Kreditkarte, per Scheck oder durch Überweisung. Wir haben das Recht, einzelne Zahlungsarten auszuschließen.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

§8 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbe-stritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag unser Eigentum.

(2)Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

(3) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

§10 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b BGB bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung. Die Leistung ist mangelfrei, wenn sie gemäß der vereinbarten Beschaffenheit nach den Vertragsgrundlagen erbracht ist. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Leistung mangelfrei, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten für die gewöhnliche Verwendung eignet und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§11 sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Für Datenverluste haften wir nur, wenn der Kunde die Daten regelmäßig – wenigstens 1x täglich – gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. 

(4) Die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§12 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§13 Schutzrechte

Unsere Prospekte und die von uns betriebene Webseite sowie deren gesamter Inhalt (insbesondere Texte, Fotos, Bilder, Grafiken, Illustrationen) und etwaige Software sowie alle Marken, Patente, Gebrauchsmuster sind durch gewerbliche Schutzrechte gegen unberechtigte Nutzung geschützt. Die Nutzung außerhalb dieses Vertrags bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder der Zustimmung des Rechteinhabers, falls die jeweiligen Rechte nicht bei uns liegen.

§14 Umgang mit Daten und Verschwiegenheit

(1) Die Parteien sind verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen über den Datenschutz im Rahmen der Vertragsdurchführung zu beachten.

(2) Alle Informationen und Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Daten und Dokumente werden die Vertragsparteien vertraulich behandeln, sofern diese Informationen von der Vertragsgegenseite stammen. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass eine solche Weitergabe auch durch Dritte, die bei oder für sie tätig sind, nicht erfolgen kann. Zudem sind die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen bezüglich der Geheimhaltungsverpflichtung von Daten und Unterlagen einer Vertragspartei zu beachten, sofern sie der anderen Partei rechtzeitig mitgeteilt worden sind. 

(3) Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind Daten und Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne eine Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind oder von der überlassenen Partei zur Bekanntmachung in Schriftform freigegeben worden sind sowie nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen, sonstige Methoden und Techniken sowie Informationen, die allgemeinen Charakters oder offenkundig sind.

§15 Formerfordernisse

(1) Alle rechtgeschäftlichen und rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine abweichende Form zwingend vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

(2) Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.

§16 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, so sind solche Verweisungen unwirksam.

(2) Die Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 9 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollten Teile dieses Vertrags aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile dieses Vertrags davon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle der unwirksamen Klausel eine ihrerseits wirksame Klausel zu vereinbaren, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Gleiches gilt im Fall einer undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke.

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