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Letzte Aktualisierung: 18.05.2012 um 03:40 Uhr

generica.net - AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 12. November 2004)

§1 Allgemeines

Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen Generica GmbH - im folgenden Generica genannt - und ihren Kunden kommen, soweit keine ergänzenden Vertragsbedingungen von Generica wirksam sind, ausschließlich auf der Grundlage folgender Bedingungen zustande. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von Generica nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind in jedem Falle unverbindlich. Alle mündlichen, telegrafischen oder telefonischen Abmachungen bedürfen, um bindend zu sein, der schriftlichen Bestätigung von Generica.



§2 Bestellung, Auftragserteilung

Generica nimmt mündliche und schriftliche Bestellungen entgegen. Ein Vertrag kommt aber erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Erfüllung oder einem Erfüllungsangebot durch Generica zustande. Alle von Generica erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.



§3 Gefahrtragung und Lieferung

a) Generica liefert - auch bei einer ausdrücklich zugestandener Übernahme der Transportkosten - ausschließlich auf Gefahr des Kunden; mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf den Kunden über, auch im Falle des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen. Leistungsort ist der Sitz von Generica.

b) Der Abschluß einer Transportversicherung bleibt dem Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen einer an Generica retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden. Generica ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer Ausführung abgerechnet werden können.



§4 Lieferfristen

Generica ist stets bemüht, angegebene oder vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Wird eine verbindliche Lieferzusage um mehr als 3 Wochen überschritten, so hat der Kunde Generica eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen, die mit der Bekanntgabe an Generica zu laufen beginnt. Soweit alsdann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden nur dann, wenn Generica einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; weitergehende Ersatzansprüche des Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Macht der Kunde von seinen vorbezeichneten Rechten nicht unverzüglich Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferzusagen zu.



§5 Preise und Zahlung

a) Alle von Generica angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro, ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, es sei denn, die Preise sind ausdrücklich als Bruttopreise, inklusive der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausgewiesen. Kosten für Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen.

b) Alle Rechnungen von Generica sind, soweit nicht anders vereinbart, im voraus oder bei Lieferung (Nachnahme) sofort ohne jeden Abzug zu zahlen, Skontoabzüge sind, wenn nicht anders vereinbart, in Rechnungsbeträgen bereits berücksichtigt. Schecks werden nur zahlungshalber unter Abzug etwaiger Einziehungsgebühren angenommen.

c) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Generica ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, und gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Kunde gegen Generica hat. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Generica berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, bei sofortiger Zinsfälligkeit, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, zu berechnen. Werden Scheck oder Wechsel des Kunden nicht eingelöst, so ist Generica berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn weitere Schecks oder Wechsel hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann Generica auch für alle sonstigen, dem Kunden vertraglich geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistungen verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurücktreten und/oder - soweit gesetzlich zulässig - Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.



§6 Eigentumsvorbehalt

a) Alle von Generica an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von Generica.

b) Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von Generica stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Generica unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten, die Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nehmen, das Eigentum von Generica sofort zur Kenntnis zu bringen.

c) Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf die gelieferte Vorbehaltsware an Generica ab.

d) Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von Generica dienen, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, ist Generica berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom Vertrag durch Generica liegt nur dann vor, wenn Generica den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.



§7 Gewährleistung

a) Generica gewährleistet für den Verkauf neuer Waren an den Kunden eine dem jeweiligen Technikstand eines Warentyps entsprechende Fehlerfreiheit; die Gewährleistungsfrist beträgt seit 01.01.2002 vierundzwanzig Monate ab Übergabe der Ware an den Kunden oder, im Falle der Versendung, ab Übergabe an das Transportunternehmen. Für erworbene bzw. im Falle der Versendung, ab der Übergabe an das Transportunternehmen bis zum 31.12.2001 beträgt die Gewährleitung sechs Monate.

b) Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Generica durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Versuch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, so ist der Käufer zur angemessenen Minderung des Kaufpreises oder wahlweise zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, daß der Kunde Generica eine Nachfrist von mindestens vier Wochen per eingeschriebenem Brief gesetzt hat.

c) Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch Generica sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt sowohl für Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden. Von diesem Haftungsausschluß ausgenommen sind Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Generica beruhen bzw. auf Grund des Fehlens einer von Generica ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft aufgetreten sind.

d) Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

e) Der Gewährleistungsanspruch verfällt auch dann, wenn der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich, innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung oder Auftreten des Mangels, bei Generica schriftlich anzeigt. Auf Verlangen von Generica hat der Kunde im Gewährleistungsfall die beanstandete Ware auf eigene Kosten unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zum Sitz von Generica zu verbringen. Kosten und Berbeitungsgebühren, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für Reklamationen ohne feststellbaren oder nachvollziehbaren Fehler wird, auch innerhalb der Garantiezeit, eine Überprüfungspauschale in Höhe von EUR 75,- erhoben.



§9 Patent- und Urheberrechte

Generica behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihr erstellter/ten Geräten, Ersatzteilen, Software, Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung durch Generica darf/dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung von Generica untersagt. Auf Verlangen ist/sind sie unverzüglich an Generica zurückzugeben, sofern dies nicht anderen Nutzungsvereinbarungen widerspricht. Im Falle der Zuwiderhandlung ist Generica berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte durch den Kunden kann Generica nicht haftbar gemacht werden.



§10 Warenrücksendung/Umtausch

Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung durch Generica zulässig. Im Falle der vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine Kostenpauschale erhoben. Warenrücksendungen, die "unfrei" bei Generica eintreffen, werden nicht angenommen. Falschlieferungen durch Generica sind vom Kunden innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungs/Lieferdatum schriftlich zu reklamieren. Die falsch gelieferte Ware wird von Generica oder durch ein von ihr beauftragtes Transportunternehmen kostenfrei beim Kunden abgeholt. Im Falle der Falschbestellung durch den Kunden muß die Ware "frei Haus" an Generica zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt der Kunde. Für die Rücknahme von Falschbestellungen erhebt Generica grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 6\% des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 75,- Bei versiegelter Software, Hardware und bei Verbrauchsmaterialien, deren Verpackung bzw. Lizenzverpackung geöffnet wurde, ist die Rücknahme bzw. der Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.



§11 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung

Soweit dies gesetzlich möglich und zulässig ist, soll für den Gerichtsstand folgendes gelten:

a) Für alle eventuelle Streitigkeiten mit Generica aus einer Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird als Gerichtsstand das für den Sitz von Generica zuständige Gericht vereinbart.

b) Erfüllungsort ist der Sitz von Generica. Es wird vereinbart, daß ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommt; internationales Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.



§12 Teilunwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An der Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.