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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 12. November
2004)
§1 Allgemeines
Verträge für Lieferungen und Leistungen zwischen
Generica GmbH - im folgenden Generica genannt - und ihren Kunden
kommen, soweit keine ergänzenden Vertragsbedingungen von
Generica wirksam sind, ausschließlich auf der Grundlage
folgender Bedingungen zustande. Diese Geschäftsbedingungen
gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als
angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von Generica
nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind in jedem
Falle unverbindlich. Alle mündlichen, telegrafischen oder
telefonischen Abmachungen bedürfen, um bindend zu sein, der
schriftlichen Bestätigung von Generica.
§2 Bestellung, Auftragserteilung
Generica nimmt mündliche und schriftliche Bestellungen
entgegen. Ein Vertrag kommt aber erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Erfüllung
oder einem Erfüllungsangebot durch Generica zustande. Alle von
Generica erstellten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. In
einem Angebot zusammengestellte Leistungen oder Waren werden nur dann
als zusammengehörig angesehen, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist.
§3 Gefahrtragung und Lieferung
a) Generica liefert - auch bei einer ausdrücklich
zugestandener Übernahme der Transportkosten - ausschließlich
auf Gefahr des Kunden; mit der Übergabe der Ware an den Kunden
oder eine den Transport ausführende Person geht das Risiko auf
den Kunden über, auch im Falle des zufälligen Untergangs,
der zufälligen Beschädigung oder des Verlustes der Ware den
vollen Kaufpreis zahlen zu müssen. Leistungsort ist der Sitz von
Generica.
b) Der Abschluß einer Transportversicherung bleibt dem
Kunden überlassen. Das Transportrisiko für das Eintreffen
einer an Generica retournierten Ware liegt ebenfalls beim Kunden.
Generica ist zu Teillieferungen berechtigt, die jeweils nach ihrer
Ausführung abgerechnet werden können.
§4 Lieferfristen
Generica ist stets bemüht, angegebene oder vereinbarte
Lieferfristen einzuhalten. Wird eine verbindliche Lieferzusage um
mehr als 3 Wochen überschritten, so hat der Kunde Generica eine
Nachfrist von 4 Wochen zu setzen, die mit der Bekanntgabe an Generica
zu laufen beginnt. Soweit alsdann eine Einigung über ein neues
Lieferdatum nicht zustande kommt, kann der Kunde nach Ablauf der
Nachfrist durch eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurücktreten.
In diesem Fall bestehen Schadensersatzansprüche des Kunden nur
dann, wenn Generica einen Schaden beim Kunden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht hat; weitergehende Ersatzansprüche
des Kunden sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
Macht der Kunde von seinen vorbezeichneten Rechten nicht unverzüglich
Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Ansprüche aus der
Nichteinhaltung von Lieferzusagen zu.
§5 Preise und Zahlung
a) Alle von Generica angegebenen Preise sind Nettopreise in Euro,
ohne Mehrwertsteuer; die Mehrwertsteuer kommt in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu, es sei denn, die Preise sind
ausdrücklich als Bruttopreise, inklusive der Mehrwertsteuer in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausgewiesen. Kosten für
Sonderverpackungen und Transport sind, soweit nichts anderes
vereinbart wurde, vom Kunden zu tragen.
b) Alle Rechnungen von Generica sind, soweit nicht anders
vereinbart, im voraus oder bei Lieferung (Nachnahme) sofort ohne
jeden Abzug zu zahlen, Skontoabzüge sind, wenn nicht anders
vereinbart, in Rechnungsbeträgen bereits berücksichtigt.
Schecks werden nur zahlungshalber unter Abzug etwaiger
Einziehungsgebühren angenommen.
c) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine
Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
d) Generica ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen
aufzurechnen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, und
gegenüber sämtlichen Forderungen, die der Kunde gegen
Generica hat. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist
Generica berechtigt, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken
üblicherweise berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4% über dem
Bundesbankdiskontsatz, bei sofortiger Zinsfälligkeit, bezogen
auf den Rechnungsendbetrag, zu berechnen. Werden Scheck oder Wechsel
des Kunden nicht eingelöst, so ist Generica berechtigt, die
gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn weitere
Schecks oder Wechsel hereingenommen worden sind. In diesem Fall kann
Generica auch für alle sonstigen, dem Kunden vertraglich
geschuldeten Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheits-leistungen
verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen
zurücktreten und/oder - soweit gesetzlich zulässig -
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§6 Eigentumsvorbehalt
a) Alle von Generica an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung Eigentum von Generica.
b) Der Kunde darf die unter dem Eigentumsvorbehalt von Generica
stehende Ware weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherheit
übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Pfändungen
oder sonstige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware Generica unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Er ist weiterhin verpflichtet, den Dritten, die Zugriff auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nehmen, das Eigentum von Generica
sofort zur Kenntnis zu bringen.
c) Der Kunde hat die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
sorgfältig zu bewahren und auf eigene Kosten gegen die Risiken
Raub, Diebstahl, Feuerschaden, Wasserschaden und Vandalismus zu
versichern. Der Kunde tritt hiermit seine etwaigen künftigen
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen im Hinblick auf
die gelieferte Vorbehaltsware an Generica ab.
d) Der Kunde hat die Kosten aller Maßnahmen, die zur
Erhaltung oder Sicherstellung des Eigentums von Generica dienen, zu
tragen. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Maßnahme
fehlschlägt, objektiv aber geboten scheint.
e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn er
in Zahlungsverzug gerät, ist Generica berechtigt, ohne
Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen. Der Kunde
hat die Ware dann sofort herauszugeben. Ein Rücktritt vom
Vertrag durch Generica liegt nur dann vor, wenn Generica den
Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
§7 Gewährleistung
a) Generica gewährleistet für den Verkauf neuer Waren an
den Kunden eine dem jeweiligen Technikstand eines Warentyps
entsprechende Fehlerfreiheit; die Gewährleistungsfrist beträgt
seit 01.01.2002 vierundzwanzig Monate ab Übergabe der Ware an
den Kunden oder, im Falle der Versendung, ab Übergabe an das
Transportunternehmen. Für erworbene bzw. im Falle der
Versendung, ab der Übergabe an das Transportunternehmen bis zum
31.12.2001 beträgt die Gewährleitung sechs Monate.
b) Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Generica durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sollte der Versuch auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zweimal fehlgeschlagen sein, so
ist der Käufer zur angemessenen Minderung des Kaufpreises oder
wahlweise zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages
berechtigt. Voraussetzung hierfür ist, daß der Kunde
Generica eine Nachfrist von mindestens vier Wochen per
eingeschriebenem Brief gesetzt hat.
c) Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Lieferung oder
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch Generica sind, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt sowohl für
Schäden wie auch für Mangelfolgeschäden. Von diesem
Haftungsausschluß ausgenommen sind Schäden, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Generica beruhen bzw.
auf Grund des Fehlens einer von Generica ausdrücklich
zugesicherten Eigenschaft aufgetreten sind.
d) Die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ist
ausgeschlossen, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht
befolgt, Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen.
e) Der Gewährleistungsanspruch verfällt auch dann, wenn
der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich, innerhalb von 8
Tagen ab Lieferung oder Auftreten des Mangels, bei Generica
schriftlich anzeigt. Auf Verlangen von Generica hat der Kunde im
Gewährleistungsfall die beanstandete Ware auf eigene Kosten
unter genauer Angabe der Beanstandung und der Rechnungsnummer zum
Sitz von Generica zu verbringen. Kosten und Berbeitungsgebühren,
die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen
entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für Reklamationen ohne
feststellbaren oder nachvollziehbaren Fehler wird, auch innerhalb der
Garantiezeit, eine Überprüfungspauschale in Höhe von
EUR 75,- erhoben.
§9 Patent- und Urheberrechte
Generica behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von
ihr erstellter/ten Geräten, Ersatzteilen, Software,
Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, Plänen
und ähnlichen Unterlagen vor. Ohne schriftliche Einwilligung
durch Generica darf/dürfen sie Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Das Kopieren ist ohne ausdrückliche Einwilligung
von Generica untersagt. Auf Verlangen ist/sind sie unverzüglich
an Generica zurückzugeben, sofern dies nicht anderen
Nutzungsvereinbarungen widerspricht. Im Falle der Zuwiderhandlung ist
Generica berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Für die
Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte durch den
Kunden kann Generica nicht haftbar gemacht werden.
§10 Warenrücksendung/Umtausch
Warenrücksendungen sind nur mit der ausdrücklichen,
vorherigen Zustimmung durch Generica zulässig. Im Falle der
vereinbarten Warenrücknahme wird grundsätzlich eine
Kostenpauschale erhoben. Warenrücksendungen, die "unfrei"
bei Generica eintreffen, werden nicht angenommen. Falschlieferungen
durch Generica sind vom Kunden innerhalb von 8 Tagen ab
Rechnungs/Lieferdatum schriftlich zu reklamieren. Die falsch
gelieferte Ware wird von Generica oder durch ein von ihr beauftragtes
Transportunternehmen kostenfrei beim Kunden abgeholt. Im Falle der
Falschbestellung durch den Kunden muß die Ware "frei Haus"
an Generica zurückgesandt werden, das Transportrisiko trägt
der Kunde. Für die Rücknahme von Falschbestellungen erhebt
Generica grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 6\% des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 75,- Bei versiegelter
Software, Hardware und bei Verbrauchsmaterialien, deren Verpackung
bzw. Lizenzverpackung geöffnet wurde, ist die Rücknahme
bzw. der Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
§11 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtsanwendung
Soweit dies gesetzlich möglich und zulässig ist, soll
für den Gerichtsstand folgendes gelten:
a) Für alle eventuelle Streitigkeiten mit Generica aus einer
Geschäftsbeziehung oder deren Anbahnung wird als Gerichtsstand
das für den Sitz von Generica zuständige Gericht
vereinbart.
b) Erfüllungsort ist der Sitz von Generica. Es wird
vereinbart, daß ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommt; internationales
Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§12 Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An der Stelle
einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die
in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt.
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